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  • Sachsen-Anhalt
  • Bürokratie führt zu Verschwendung
09.10.2024

Überflüssiger Umbau – und nochmal 500.000 Euro verbuddelt

Unnötige und teure „Nachbesserung“ einer Kurve

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Was ist passiert?

Naumburg/Saale (ST). Nach der erfolgten Sanierung 2017 erstrahlten die Straße und die Brücke an der Bundesstraße 180 zwischen Roßbach und Naumburg (Saale) in neuem Glanz. Kleiner Schönheitsfehler: Es gab eine S-Kurve, die dazu führte, dass Autofahrer dort nicht entlangbrettern konnten. Nach mehrjähriger Nutzung wurde in diesem Jahr jedoch noch einmal nachgebessert und die S-Kurve verändert. Gesamtkosten: rd. 500.000 Euro – davon rd. 400.000 Euro Baukosten, die der Bund trägt, und rd. 100.000 Euro Planungs- und Bauüberwachungskosten, die das Land aufbringen muss. 

Für die Steuerzahler stellt sich allerdings die Frage, ob diese Nachbesserung nötig war, denn offensichtlich konnte der rd. 100 m lange Straßenabschnitt nach der Sanierung 2017 ohne Probleme befahren werden. Die mit der S-Kurve einhergehende Geschwindigkeitsbeschränkung war nach Auffassung von Nutzern sogar sinnvoll. 

Die Straßenbaubehörde sprach auf Nachfrage des Steuerzahlerbundes von einem damals geschaffenen Provisorium, welches „ein Sicherheitsrisiko darstellt, wenn die Geschwindigkeit nicht auf unter 50 km/h reduziert wird“. Das Provisorium stellte aus Sicht der Straßenbaubehörde sogar ein „Verkehrshindernis“ dar, insbesondere habe es den Verkehrsfluss eingeschränkt. Allerdings wird auch eingeräumt, dass die Kurven dem Mindestradius der geltenden Regularien entsprachen. Die jetzt erfolgten Umbaumaßnahmen werden als nur „geringe Eingriffe“ bezeichnet, da die Maßnahme bereits bei der Planung berücksichtigt wurde, so die Straßenbaubehörde weiter. 

Der ganze Vorgang hat eine fast schon kurios anmutende Vorgeschichte: Die besondere Gestaltung der S-Kurve ist nur deshalb entstanden, weil in den Jahren 2014 bis 2016 keine Einigung mit einem Grundstückseigentümer erfolgen konnte. Der Eigentümer war nicht bereit, weder 42 qm dauerhaft noch 53 qm vorübergehend zum Bau der Straße abzugeben. Angeblich ist die Einigung wegen letztlich geringfügiger Differenzen beim Verkaufspreis gescheitert. Danach wurde der Antrag auf Enteignung gestellt. 

Trotz der fachlich geprägten Auffassung der Landesstraßenbaubehörde bleibt für die Steuerzahler ein bitterer Beigeschmack. Wieso eine vollkommen intakte Straße wieder aufgerissen und grundhaft neu ausgebaut werden musste, bleibt wenig nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, weil sie schon jahrelang ohne Probleme befahren wurde und keine Einschränkung für den fließenden Verkehr verursachte. Der Nutzen der kürzlich abgeschlossenen Umbaumaßnahme ist auch deshalb zweifelhaft, weil: die S-Kurve blieb! Von einer Begradigung kann keine Rede sein. Wieso das zuständige Infrastrukturministerium in der Pressemitteilung vom Mai 2024 dazu schrieb, dass „der Streckenverlauf […] unter besonderer Berücksichtigung fahrdynamischer Aspekte begradigt worden“ sei, kann daher nicht nachvollzogen werden. Die benötigten rd. 500.000 Euro sind aus Steuerzahlersicht auch keine geringe Summe im Sinne der von der Straßenbaubehörde reklamierten „geringen Eingriffe“. Das Festhalten an der alten Planung war unnötig.

Foto: BdSt Sachsen-Anhalt e. V.

Alternative Investition

Für rd. 500.000 Euro könnten ca. 10.000 Schulkinder mit einem Fahrradhelm ausgestattet werden.

Der Bund der Steuerzahler meint

Die Sinnhaftigkeit des Umbaus einer S-Kurve, die jahrelang kaum jemanden gestört hat, muss bezweifelt werden. So wurde für rd. 500.000 Euro ein intakter Straßenabschnitt unnötig umgebaut. Egal, aus welchem Steuertopf dies letztlich finanziert wird, bleibt es ein überflüssiger Aufwand mit einem zweifelhaften Ergebnis zulasten der Steuerzahler.

Fragen an den Autor

Autor des Artikels

Ralf Seibicke

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Bemerkungen :

  • user
    Ulrich Dockmann 20/02/2025 um 21:18

    Guten Tag Herr SEIBECKE,

    warum verwenden sIE "qm" statt der von der PTB vorgesehene und international übliche und vorgeschriebene Einheit für die Fläche:
    " m² " ?

    Ich möchte hinweisen auf das "Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz - EinhZeitG)" und dort insbesondere auf " § 10 Bußgeldvorschrift "

    Vielen Dank für iHRE Antwort