
Kein goldener Handschlag für Stadtbaurätin
Rechtsmissbräuchliche Abwahl in letzter Sekunde verhindert
Was ist passiert?
Delmenhorst (NI). Den Antrag zur Einleitung des Abwahlverfahrens einer 2016 für die Amtszeit von 8 Jahren gewählten Baurätin hatten 36 der 45 Ratsmitglieder unterschrieben – dies war die notwendige Mehrheit. Der Spitzenbeamtin wurden aber keine fachlichen Verfehlungen im Amt vorgehalten, der Grund sei ihre häufige Abwesenheit im Rathaus wegen der Pflege eines schwerkranken Angehörigen gewesen. Das Beamtenrecht sieht für derartig persönlich belastende Situationen die Möglichkeit von beruflichen Auszeiten vor, etwa über die Inanspruchnahme von Familienpflegezeiten.
Eine Abwahl ist nur erlaubt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen einem Wahlbeamten und Stadtrat bzw. Stadtverwaltung irreversibel zerstört ist. Aus gutem Grund setzt das Niedersächsische Kommunalverfassungsrecht hier hohe Hürden, schließlich kommt die Abberufung eines kommunalen Beamten auf Zeit die Steuerzahler teuer zu stehen. So hätte die 55-jährige Stadtbaurätin bei einer Abberufung durch den Rat für die Zeit von Januar 2020 bis April 2024 Anspruch auf Versorgungsbezüge in Höhe von rund 327.000 Euro gehabt. Die verbleibende, nicht erbrachte Amtszeit hätte zudem als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gezählt und die ab Mai 2024 einsetzende lebenslange Pension weiter erhöht.
Als der Bund der Steuerzahler den Politikern in Delmenhorst die unvertretbar hohen Kosten sowie den offensichtlichen Rechtsmissbrauch ihrer Abwahlentscheidung vor Augen führte, zogen einige Ratsmitglieder ihre Zustimmung zurück. Die erforderliche Mehrheit bröckelte – auch weil der BdSt die von der Stadt genannten Abwahlkosten als viel zu niedrig entlarvte. Zu einer Abwahl- Sondersitzung kam es nicht mehr. Der Weg, eine Stadtbaurätin mit einem goldenen Handschlag auf Kosten der Steuerzahler loszuwerden, war verbaut.
Foto: Stadt Delmenhorst
Der Bund der Steuerzahler meint
Erst wenn eine Kommune alle zur Verfügung stehenden organisatorischen und personalrechtlichen Maßnahmen ausgeschöpft hat und eine weitere Amtsausübung nicht zumutbar ist, darf sie einen kommunalen Wahlbeamten abberufen. Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu sollten präzisiert werden.
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