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  • Berlin
  • 50 Jahre Schwarzbuch
13.09.2022

Eigentor im Spaßbad

Steilvorlage für Rückübertragung des Sport- und Erholungszentrums (SEZ)

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Der Fall

Der Berliner Senat hatte 2003 das Sport- und Erholungszentrum (SEZ) für einen symbolischen Euro verkauft. Die vertraglich vereinbarte „Wiedereröffnung des Hallenbades“ erfolgte dann aber nie. Dennoch sah der Senat den Vertrag jahrelang als erfüllt an. Der Käufer klagte gegen eine Formulierung im Schwarzbuch, verlor und lieferte damit die Steilvorlage für die Rückübertragung des Grundstücks.

Wir vor Ort

Was ist passiert?

Der Berliner Senat hatte 2003 den Verkauf des damals leerstehenden Sport- und Erholungszentrums (SEZ) für einen symbolischen Euro beschlossen. In einer Pressemitteilung des Senats zum Verkauf des fast 50.000 Quadratmeter großen Areals hieß es damals, er habe „die Vergabe des SEZ an eine feste Zusage des Investors für eine Wiedereröffnung des Schwimmbereiches geknüpft.“ Innerhalb eines vertraglich abgestimmten Zeitraums von maximal fünf Jahren werde „die Schwimmhalle zu einem modernen, familienfreundlichen Spaßbad umgebaut.“ Gegenüber dem Abgeordnetenhaus erklärte der Senat später, dass die Wiederaufnahme des Badebetriebs vertraglich vereinbart sei und sich der Eigentümer des SEZ verpflichtet habe, u. a. ein Hallenbad anzubieten. Falls der Käufer gegen bestimmte kaufvertraglich vereinbarte Verpflichtungen verstoße, könne das Land Berlin den Wiederkauf des Grundstücks ausüben.

Im Jahr 2010 wurde vom Senat dann zwar eingeräumt, dass im SEZ weder ein Hallenbad im baurechtlichen Sinne betrieben werde, noch überhaupt eine Betriebsgenehmigung dafür vorläge. Trotzdem vertrat der Senat weiterhin die Ansicht, dass der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe und eine Rückübertragung an das Land Berlin nicht angezeigt sei.

Der Bund der Steuerzahler ließ jahrelang mit seiner Kritik nicht locker, stellte eine Strafanzeige, verklagte den Finanzsenator auf Aktenauskunft und wurde schließlich 2015 von dem Investor auf Unterlassung der Behauptung verklagt, es gebe im Zusammenhang mit dem Kauf eine Bedingung, wonach er das SEZ „in ein modernes, familienfreundliches Spaßbad“ umzubauen habe.

Das Berliner Landgericht wies die Klage damals ab. Es sei unstreitig als Bedingung vereinbart gewesen, dass der Käufer einen Hallenbadbetrieb wieder aufnehme. Es mache keinen relevanten Unterschied, ob es sich bei der nicht erfüllten Bedingung um den Betrieb eines Spaß- oder Hallenbadbetriebes handle. Mit Hallenbadbetrieb könne auch ein Spaßbad gemeint sein. Im Dezember 2016 wies auch die zweite Instanz die Berufungsklage des Investors ab.

Für den Investor hat sich die Unterlassungsklage gegen den Bund der Steuerzahler als Eigentor erwiesen. Denn der Senat nahm die Urteilsbegründung 2016 zum Anlass, die vertraglichen Verpflichtungen nochmals zu prüfen. Die Finanzstaatssekretärin verkündete daraufhin Anfang 2017 in einem Fernsehinterview, dass das Land früher eine andere Position vertreten habe, die sich als falsch herausgestellt habe und, dass der Investor „Zusagen übernommen hat, die er anschließend nicht erfüllt hat.“

In dem jahrelangen Rechtsstreit mit dem Investor um die Rückabwicklung des SEZ-Verkaufs hat im Sommer 2022 das Kammergericht Berlin zugunsten des Landes Berlin entschieden. Der Investor muss das SEZ an den Senat zurückverkaufen: lastenfrei und für einen Euro.

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